§ 36 StGBParlamentarische Äußerungen
Allgemeiner Teil › Zweiter Abschnitt: Die Tat › Fünfter Titel: Straflosigkeit parlamentarischer Äußerungen und Berichte
Mitglieder des Bundestages, der Bundesversammlung oder eines Gesetzgebungsorgans eines Landes dürfen zu keiner Zeit wegen ihrer Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die sie in der Körperschaft oder in einem ihrer Ausschüsse getan haben, außerhalb der Körperschaft zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen.
Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 36, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 36 StGB · Absatz/Satz anfügen: § 36 Abs. 1 S. 1 StGBWeitere Normen in „Fünfter Titel: Straflosigkeit parlamentarischer Äußerungen und Berichte“
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