§ 145d StGBVortäuschen einer Straftat
Besonderer Teil › Siebenter Abschnitt: Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
(1) Wer wider besseres Wissen einer Behörde oder einer zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Stelle vortäuscht,
- 1.
- daß eine rechtswidrige Tat begangen worden sei oder
- 2.
- daß die Verwirklichung einer der in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Taten bevorstehe,
(2) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen eine der in Absatz 1 bezeichneten Stellen über den Beteiligten
- 1.
- an einer rechtswidrigen Tat oder
- 2.
- an einer bevorstehenden, in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Tat
(3) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer
- 1.
- eine Tat nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 begeht oder
- 2.
- wider besseres Wissen einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen vortäuscht, dass die Verwirklichung einer der in § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 dieses Gesetzes, in § 31 Satz 1 Nummer 2 des Betäubungsmittelgesetzes, in § 4a Satz 1 Nummer 2 des Anti-Doping-Gesetzes, in § 35 Satz 1 Nummer 2 des Konsumcannabisgesetzes oder in § 26 Satz 1 Nummer 2 des Medizinal-Cannabisgesetzes genannten rechtswidrigen Taten bevorstehe, oder
- 3.
- wider besseres Wissen eine dieser Stellen über den Beteiligten an einer bevorstehenden Tat nach Nummer 2 zu täuschen sucht,
(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 145d, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 145d StGB · Absatz/Satz anfügen: § 145d Abs. 1 S. 1 StGBWeitere Normen in „Siebenter Abschnitt: Straftaten gegen die öffentliche Ordnung“
- § 123 StGB Hausfriedensbruch
- § 124 StGB Schwerer Hausfriedensbruch
- § 125 StGB Landfriedensbruch
- § 125a StGB Besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs
- § 126 StGB Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten
- § 126a StGB Gefährdendes Verbreiten personenbezogener Daten
- § 127 StGB Betreiben krimineller Handelsplattformen im Internet
- § 128 StGB Bildung bewaffneter Gruppen
- § 129 StGB Bildung krimineller Vereinigungen
- § 129a StGB Bildung terroristischer Vereinigungen
- § 129b StGB Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland; Einziehung
- § 130 StGB Volksverhetzung
- § 130a StGB Anleitung zu Straftaten
- § 131 StGB Gewaltdarstellung
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