§ 126 StGBStörung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten
Besonderer Teil › Siebenter Abschnitt: Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,
- 1.
- einen der in § 125a Satz 2 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Fälle des Landfriedensbruchs,
- 2.
- eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen des § 177 Absatz 4 bis 8 oder des § 178,
- 3.
- einen Mord (§ 211), Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder ein Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 des Völkerstrafgesetzbuches),
- 4.
- eine gefährliche Körperverletzung (§ 224) oder eine schwere Körperverletzung (§ 226),
- 5.
- eine Straftat gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 232 Absatz 3 Satz 2, des § 232a Absatz 3, 4 oder 5, des § 232b Absatz 3 oder 4, des § 233a Absatz 3 oder 4, jeweils soweit es sich um Verbrechen handelt, der §§ 234 bis 234b, 239a oder 239b,
- 6.
- einen Raub oder eine räuberische Erpressung (§§ 249 bis 251 oder 255),
- 7.
- ein gemeingefährliches Verbrechen in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Absatz 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 4, der §§ 313, 314 oder 315 Abs. 3, des § 315b Abs. 3, des § 316a Abs. 1 oder 3, des § 316c Abs. 1 oder 3 oder des § 318 Abs. 3 oder 4 oder
- 8.
- ein gemeingefährliches Vergehen in den Fällen des § 309 Abs. 6, des § 311 Abs. 1, des § 316b Abs. 1, des § 317 Abs. 1 oder des § 318 Abs. 1
(2) Ebenso wird bestraft, wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wider besseres Wissen vortäuscht, die Verwirklichung einer der in Absatz 1 genannten rechtswidrigen Taten stehe bevor.
Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 126, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 126 StGB · Absatz/Satz anfügen: § 126 Abs. 1 S. 1 StGBWeitere Normen in „Siebenter Abschnitt: Straftaten gegen die öffentliche Ordnung“
- § 123 StGB Hausfriedensbruch
- § 124 StGB Schwerer Hausfriedensbruch
- § 125 StGB Landfriedensbruch
- § 125a StGB Besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs
- § 126 StGB Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten
- § 126a StGB Gefährdendes Verbreiten personenbezogener Daten
- § 127 StGB Betreiben krimineller Handelsplattformen im Internet
- § 128 StGB Bildung bewaffneter Gruppen
- § 129 StGB Bildung krimineller Vereinigungen
- § 129a StGB Bildung terroristischer Vereinigungen
- § 129b StGB Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland; Einziehung
- § 130 StGB Volksverhetzung
- § 130a StGB Anleitung zu Straftaten
- § 131 StGB Gewaltdarstellung
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