§ 126a StGBGefährdendes Verbreiten personenbezogener Daten
Besonderer Teil › Siebenter Abschnitt: Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) personenbezogene Daten einer anderen Person in einer Art und Weise verbreitet, die geeignet und nach den Umständen bestimmt ist, diese Person oder eine ihr nahestehende Person der Gefahr
- 1.
- eines gegen sie gerichteten Verbrechens oder
- 2.
- einer gegen sie gerichteten sonstigen rechtswidrigen Tat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert
(2) Handelt es sich um nicht allgemein zugängliche Daten, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
(3) § 86 Absatz 4 gilt entsprechend.
Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 126a, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 126a StGB · Absatz/Satz anfügen: § 126a Abs. 1 S. 1 StGBWeitere Normen in „Siebenter Abschnitt: Straftaten gegen die öffentliche Ordnung“
- § 123 StGB Hausfriedensbruch
- § 124 StGB Schwerer Hausfriedensbruch
- § 125 StGB Landfriedensbruch
- § 125a StGB Besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs
- § 126 StGB Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten
- § 126a StGB Gefährdendes Verbreiten personenbezogener Daten
- § 127 StGB Betreiben krimineller Handelsplattformen im Internet
- § 128 StGB Bildung bewaffneter Gruppen
- § 129 StGB Bildung krimineller Vereinigungen
- § 129a StGB Bildung terroristischer Vereinigungen
- § 129b StGB Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland; Einziehung
- § 130 StGB Volksverhetzung
- § 130a StGB Anleitung zu Straftaten
- § 131 StGB Gewaltdarstellung
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