§ 74 SGB 5Stufenweise Wiedereingliederung
Viertes Kapitel: Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern › Zweiter Abschnitt: Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten › Erster Titel: Sicherstellung der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung
Können arbeitsunfähige Versicherte nach ärztlicher Feststellung ihre bisherige Tätigkeit teilweise verrichten und können sie durch eine stufenweise Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit voraussichtlich besser wieder in das Erwerbsleben eingegliedert werden, soll der Arzt auf der Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit Art und Umfang der möglichen Tätigkeiten angeben und dabei in geeigneten Fällen die Stellungnahme des Betriebsarztes oder mit Zustimmung der Krankenkasse die Stellungnahme des Medizinischen Dienstes (§ 275) einholen. Spätestens ab einer Dauer der Arbeitsunfähigkeit von sechs Wochen hat die ärztliche Feststellung nach Satz 1 regelmäßig mit der Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit zu erfolgen. Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in seinen Richtlinien nach § 92 bis zum 30. November 2019 das Verfahren zur regelmäßigen Feststellung über eine stufenweise Wiedereingliederung nach Satz 2 fest.
Amtliche Quelle: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), § 74, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6.2026 I Nr. 195 | Hinweis:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 74 SGB 5 · Absatz/Satz anfügen: § 74 Abs. 1 S. 1 SGB 5Weitere Normen in „Erster Titel: Sicherstellung der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung“
- § 72 SGB 5 Sicherstellung der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung
- § 72a SGB 5 Übergang des Sicherstellungsauftrags auf die Krankenkassen
- § 73 SGB 5 Kassenärztliche Versorgung, Verordnungsermächtigung
- § 73a SGB 5 (weggefallen)
- § 73b SGB 5 Hausarztzentrierte Versorgung
- § 73c SGB 5 Kooperationsvereinbarungen zum Kinder- und Jugendschutz
- § 73d SGB 5 Eigenverantwortliche Erbringung von Leistungen durch Pflegefachpersonen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung; eigenverantwortliche Verordnung häuslicher Krankenpflege durch Pflegefachpersonen, Evaluation
- § 74 SGB 5 Stufenweise Wiedereingliederung
- § 75 SGB 5 Inhalt und Umfang der Sicherstellung
- § 75a SGB 5 Förderung der Weiterbildung
- § 76 SGB 5 Freie Arztwahl
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.