§ 72 SGB 5Sicherstellung der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung
Viertes Kapitel: Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern › Zweiter Abschnitt: Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten › Erster Titel: Sicherstellung der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung
(1) Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, medizinische Versorgungszentren und Krankenkassen wirken zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung der Versicherten zusammen. Soweit sich die Vorschriften dieses Kapitels auf Ärzte beziehen, gelten sie entsprechend für Zahnärzte, Psychotherapeuten und medizinische Versorgungszentren, sofern nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Die vertragsärztliche Versorgung ist im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses durch schriftliche Verträge der Kassenärztlichen Vereinigungen mit den Verbänden der Krankenkassen so zu regeln, daß eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten unter Berücksichtigung des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse gewährleistet ist und die ärztlichen Leistungen angemessen vergütet werden.
(3) Für die knappschaftliche Krankenversicherung gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend, soweit das Verhältnis zu den Ärzten nicht durch die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See nach den örtlichen Verhältnissen geregelt ist.
(4) (weggefallen)
Amtliche Quelle: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), § 72, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6.2026 I Nr. 195 | Hinweis:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 72 SGB 5 · Absatz/Satz anfügen: § 72 Abs. 1 S. 1 SGB 5Weitere Normen in „Erster Titel: Sicherstellung der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung“
- § 72 SGB 5 Sicherstellung der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung
- § 72a SGB 5 Übergang des Sicherstellungsauftrags auf die Krankenkassen
- § 73 SGB 5 Kassenärztliche Versorgung, Verordnungsermächtigung
- § 73a SGB 5 (weggefallen)
- § 73b SGB 5 Hausarztzentrierte Versorgung
- § 73c SGB 5 Kooperationsvereinbarungen zum Kinder- und Jugendschutz
- § 73d SGB 5 Eigenverantwortliche Erbringung von Leistungen durch Pflegefachpersonen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung; eigenverantwortliche Verordnung häuslicher Krankenpflege durch Pflegefachpersonen, Evaluation
- § 74 SGB 5 Stufenweise Wiedereingliederung
- § 75 SGB 5 Inhalt und Umfang der Sicherstellung
- § 75a SGB 5 Förderung der Weiterbildung
- § 76 SGB 5 Freie Arztwahl
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.