Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) (SGB 5)

§ 73c SGB 5Kooperationsvereinbarungen zum Kinder- und Jugendschutz

Viertes Kapitel: Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern › Zweiter Abschnitt: Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten › Erster Titel: Sicherstellung der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung

Gesetz: SGB 5Stand der Fassung: 10.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 73c SGB 5 (amtliche Fassung)

Die Kassenärztlichen Vereinigungen sollen mit den kommunalen Spitzenverbänden auf Landesebene eine Vereinbarung über die Zusammenarbeit von Vertragsärzten mit den Jugendämtern schließen, um die vertragsärztliche Versorgung von Kindern und Jugendlichen zu verbessern, bei denen Vertragsärzte im Rahmen von Früherkennungsuntersuchungen nach § 26 oder im Rahmen ihrer oder der ärztlichen Behandlung ihrer Familienangehörigen nach § 28 Anhaltspunkte für eine Gefährdung ihres Wohls feststellen. Satz 1 gilt nicht für Kassenzahnärztliche Vereinigungen und Zahnärzte.

Amtliche Quelle: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), § 73c, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6.2026 I Nr. 195 | Hinweis:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 73c SGB 5  ·  Absatz/Satz anfügen: § 73c Abs. 1 S. 1 SGB 5

Weitere Normen in „Erster Titel: Sicherstellung der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung“

  • § 72 SGB 5 Sicherstellung der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung
  • § 72a SGB 5 Übergang des Sicherstellungsauftrags auf die Krankenkassen
  • § 73 SGB 5 Kassenärztliche Versorgung, Verordnungsermächtigung
  • § 73a SGB 5 (weggefallen)
  • § 73b SGB 5 Hausarztzentrierte Versorgung
  • § 73c SGB 5 Kooperationsvereinbarungen zum Kinder- und Jugendschutz
  • § 73d SGB 5 Eigenverantwortliche Erbringung von Leistungen durch Pflegefachpersonen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung; eigenverantwortliche Verordnung häuslicher Krankenpflege durch Pflegefachpersonen, Evaluation
  • § 74 SGB 5 Stufenweise Wiedereingliederung
  • § 75 SGB 5 Inhalt und Umfang der Sicherstellung
  • § 75a SGB 5 Förderung der Weiterbildung
  • § 76 SGB 5 Freie Arztwahl

Alle Paragraphen des SGB 5 →

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