Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) (SGB 5)

§ 322 SGB 5Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit über die Schlichtungsstelle

Elftes Kapitel: Telematikinfrastruktur › Zweiter Abschnitt: Gesellschaft für Telematik › Dritter Titel: Schlichtungsstelle der Gesellschaft für Telematik

Gesetz: SGB 5Stand der Fassung: 10.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 322 SGB 5 (amtliche Fassung)

(1) Die Entscheidung der Schlichtungsstelle ist dem Bundesministerium für Gesundheit zur Prüfung vorzulegen.

(2) Bei der Prüfung der Entscheidung hat das Bundesministerium für Gesundheit der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das Bundesministerium für Gesundheit setzt für die Stellungnahme eine angemessene Frist.

(3) Das Bundesministerium für Gesundheit kann die Entscheidung, soweit sie gegen Gesetz oder sonstiges Recht verstößt, innerhalb von einem Monat beanstanden. Werden die Beanstandungen nicht innerhalb einer vom Bundesministerium für Gesundheit gesetzten Frist behoben, so kann das Bundesministerium für Gesundheit anstelle der Schlichtungsstelle entscheiden.

(4) Die Gesellschaft für Telematik ist verpflichtet, dem Bundesministerium für Gesundheit zur Vorbereitung seiner Entscheidung unverzüglich nach dessen Weisungen zuzuarbeiten.

(5) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 3 Satz 2 sind für die Leistungserbringer und Krankenkassen sowie für ihre Verbände nach diesem Buch verbindlich.

Amtliche Quelle: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), § 322, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6.2026 I Nr. 195 | Hinweis:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 322 SGB 5  ·  Absatz/Satz anfügen: § 322 Abs. 1 S. 1 SGB 5

Weitere Normen in „Dritter Titel: Schlichtungsstelle der Gesellschaft für Telematik“

  • § 319 SGB 5 Schlichtungsstelle der Gesellschaft für Telematik
  • § 320 SGB 5 Zusammensetzung der Schlichtungsstelle; Finanzierung
  • § 321 SGB 5 Beschlussfassung der Schlichtungsstelle
  • § 322 SGB 5 Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit über die Schlichtungsstelle

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