Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) (SGB 5)

§ 319 SGB 5Schlichtungsstelle der Gesellschaft für Telematik

Elftes Kapitel: Telematikinfrastruktur › Zweiter Abschnitt: Gesellschaft für Telematik › Dritter Titel: Schlichtungsstelle der Gesellschaft für Telematik

Gesetz: SGB 5Stand der Fassung: 10.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 319 SGB 5 (amtliche Fassung)

(1) Bei der Gesellschaft für Telematik ist eine Schlichtungsstelle einzurichten. Die Schlichtungsstelle wird tätig, soweit dies gesetzlich bestimmt ist.

(2) Die Gesellschaft für Telematik ist verpflichtet, der Schlichtungsstelle nach deren Vorgaben unverzüglich zuzuarbeiten.

(3) Die Schlichtungsstelle gibt sich eine Geschäftsordnung.

Amtliche Quelle: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), § 319, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6.2026 I Nr. 195 | Hinweis:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 319 SGB 5  ·  Absatz/Satz anfügen: § 319 Abs. 1 S. 1 SGB 5

Weitere Normen in „Dritter Titel: Schlichtungsstelle der Gesellschaft für Telematik“

  • § 319 SGB 5 Schlichtungsstelle der Gesellschaft für Telematik
  • § 320 SGB 5 Zusammensetzung der Schlichtungsstelle; Finanzierung
  • § 321 SGB 5 Beschlussfassung der Schlichtungsstelle
  • § 322 SGB 5 Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit über die Schlichtungsstelle

Alle Paragraphen des SGB 5 →

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