Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) (SGB 5)

§ 321 SGB 5Beschlussfassung der Schlichtungsstelle

Elftes Kapitel: Telematikinfrastruktur › Zweiter Abschnitt: Gesellschaft für Telematik › Dritter Titel: Schlichtungsstelle der Gesellschaft für Telematik

Gesetz: SGB 5Stand der Fassung: 10.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 321 SGB 5 (amtliche Fassung)

(1) Jedes Mitglied der Schlichtungsstelle hat eine Stimme. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(2) Die Schlichtungsstelle entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.

Amtliche Quelle: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), § 321, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6.2026 I Nr. 195 | Hinweis:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 321 SGB 5  ·  Absatz/Satz anfügen: § 321 Abs. 1 S. 1 SGB 5

Weitere Normen in „Dritter Titel: Schlichtungsstelle der Gesellschaft für Telematik“

  • § 319 SGB 5 Schlichtungsstelle der Gesellschaft für Telematik
  • § 320 SGB 5 Zusammensetzung der Schlichtungsstelle; Finanzierung
  • § 321 SGB 5 Beschlussfassung der Schlichtungsstelle
  • § 322 SGB 5 Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit über die Schlichtungsstelle

Alle Paragraphen des SGB 5 →

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