Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) (SGB 5)

§ 315 SGB 5Verbindlichkeit der Beschlüsse der Gesellschaft für Telematik

Elftes Kapitel: Telematikinfrastruktur › Zweiter Abschnitt: Gesellschaft für Telematik › Erster Titel: Aufgaben, Verfassung und Finanzierung der Gesellschaft für Telematik

Gesetz: SGB 5Stand der Fassung: 10.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 315 SGB 5 (amtliche Fassung)

(1) Die Beschlüsse der Gesellschaft für Telematik zu den Regelungen, dem Aufbau und dem Betrieb der Telematikinfrastruktur sind für die Leistungserbringer und die Krankenkassen sowie ihre Verbände nach diesem Buch verbindlich. Beschlüsse der Gesellschaft für Telematik über die Zuständigkeit für die Bereitstellung von Komponenten zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen gelten auch für die Apothekerkammern der Länder, soweit diese Zuständigkeit nicht durch Bundes- oder Landesrecht geregelt ist.

(2) Vor der Beschlussfassung hat die Gesellschaft für Telematik der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, sofern Belange des Datenschutzes oder der Datensicherheit berührt sind.

Amtliche Quelle: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), § 315, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6.2026 I Nr. 195 | Hinweis:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 315 SGB 5  ·  Absatz/Satz anfügen: § 315 Abs. 1 S. 1 SGB 5

Weitere Normen in „Erster Titel: Aufgaben, Verfassung und Finanzierung der Gesellschaft für Telematik“

  • § 310 SGB 5 Gesellschaft für Telematik
  • § 311 SGB 5 Aufgaben der Gesellschaft für Telematik
  • § 312 SGB 5 Aufträge an die Gesellschaft für Telematik
  • § 313 SGB 5 Elektronischer Verzeichnisdienst der Telematikinfrastruktur
  • § 314 SGB 5 Informationspflichten der Gesellschaft für Telematik
  • § 315 SGB 5 Verbindlichkeit der Beschlüsse der Gesellschaft für Telematik
  • § 316 SGB 5 Finanzierung der Gesellschaft für Telematik; Verordnungsermächtigung

Alle Paragraphen des SGB 5 →

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