Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) (SGB 5)

§ 310 SGB 5Gesellschaft für Telematik

Elftes Kapitel: Telematikinfrastruktur › Zweiter Abschnitt: Gesellschaft für Telematik › Erster Titel: Aufgaben, Verfassung und Finanzierung der Gesellschaft für Telematik

Gesetz: SGB 5Stand der Fassung: 10.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 310 SGB 5 (amtliche Fassung)

(1) Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Gesundheit, und die in § 306 Absatz 1 Satz 1 genannten Spitzenorganisationen sind Gesellschafter der Gesellschaft für Telematik.

(2) Die Geschäftsanteile entfallen

1.
zu 51 Prozent auf die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Gesundheit,
2.
zu 24,5 Prozent auf den Spitzenverband Bund der Krankenkassen und
3.
zu 24,5 Prozent auf die anderen in § 306 Absatz 1 Satz 1 genannten Spitzenorganisationen.

(3) Die Gesellschafter können den Beitritt weiterer Spitzenorganisationen der Leistungserbringer auf Bundesebene und des Verbandes der Privaten Krankenversicherung auf deren Wunsch beschließen. Im Fall eines Beitritts sind die Geschäftsanteile innerhalb der Gruppen der Kostenträger und Leistungserbringer entsprechend anzupassen.

(4) Unbeschadet zwingender gesetzlicher Mehrheitserfordernisse entscheiden die Gesellschafter mit der einfachen Mehrheit der sich aus den Geschäftsanteilen ergebenden Stimmen.

Amtliche Quelle: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), § 310, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6.2026 I Nr. 195 | Hinweis:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 310 SGB 5  ·  Absatz/Satz anfügen: § 310 Abs. 1 S. 1 SGB 5

Weitere Normen in „Erster Titel: Aufgaben, Verfassung und Finanzierung der Gesellschaft für Telematik“

  • § 310 SGB 5 Gesellschaft für Telematik
  • § 311 SGB 5 Aufgaben der Gesellschaft für Telematik
  • § 312 SGB 5 Aufträge an die Gesellschaft für Telematik
  • § 313 SGB 5 Elektronischer Verzeichnisdienst der Telematikinfrastruktur
  • § 314 SGB 5 Informationspflichten der Gesellschaft für Telematik
  • § 315 SGB 5 Verbindlichkeit der Beschlüsse der Gesellschaft für Telematik
  • § 316 SGB 5 Finanzierung der Gesellschaft für Telematik; Verordnungsermächtigung

Alle Paragraphen des SGB 5 →

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