Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) (SGB 5)

§ 314 SGB 5Informationspflichten der Gesellschaft für Telematik

Elftes Kapitel: Telematikinfrastruktur › Zweiter Abschnitt: Gesellschaft für Telematik › Erster Titel: Aufgaben, Verfassung und Finanzierung der Gesellschaft für Telematik

Gesetz: SGB 5Stand der Fassung: 10.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 314 SGB 5 (amtliche Fassung)

Die Gesellschaft für Telematik ist verpflichtet, auf ihrer Internetseite und in analogem Format Informationen für die Versicherten in präziser, transparenter, verständlicher, leicht zugänglicher und barrierefreier Form zur Verfügung zu stellen über

1.
die Struktur und die Funktionsweise der Telematikinfrastruktur,
2.
die grundlegenden Anwendungsfälle und Funktionalitäten der elektronischen Patientenakte,
3.
die Rechte der Versicherten im Umgang mit Daten in der elektronischen Patientenakte,
4.
den besonderen Schutz von Gesundheitsdaten nach der Verordnung (EU) 2016/679,
5.
Art und Umfang der Zugriffsrechte zugriffsberechtigter Personen nach dem Vierten Abschnitt sowie die Zwecke der Verarbeitung von Daten in der elektronischen Patientenakte durch diese zugriffsberechtigten Personen,
6.
die Datenverarbeitungsvorgänge bei der Übermittlung von Daten in die elektronische Patientenakte und bei der Erhebung und Verarbeitung von Daten aus der elektronischen Patientenakte durch zugriffsberechtigte Personen,
7.
die Benennung der Verantwortlichen für die Daten im Hinblick auf die verschiedenen Datenverarbeitungsvorgänge,
8.
die Pflichten der datenschutzrechtlich Verantwortlichen und die Rechte des Versicherten gegenüber den datenschutzrechtlich Verantwortlichen nach der Verordnung (EU) 2016/679,
9.
die Maßnahmen zur Datensicherheit und
10.
die Aufgaben der koordinierenden Stelle gemäß § 307 Absatz 5 Satz 2 und 3.
Für Informationen nach Satz 1, die die elektronische Patientenakte betreffen, hat die Gesellschaft für Telematik das hierzu durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen im Benehmen mit der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit nach § 343 erstellte Informationsmaterial zu nutzen.

Amtliche Quelle: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), § 314, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6.2026 I Nr. 195 | Hinweis:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 314 SGB 5  ·  Absatz/Satz anfügen: § 314 Abs. 1 S. 1 SGB 5

Weitere Normen in „Erster Titel: Aufgaben, Verfassung und Finanzierung der Gesellschaft für Telematik“

  • § 310 SGB 5 Gesellschaft für Telematik
  • § 311 SGB 5 Aufgaben der Gesellschaft für Telematik
  • § 312 SGB 5 Aufträge an die Gesellschaft für Telematik
  • § 313 SGB 5 Elektronischer Verzeichnisdienst der Telematikinfrastruktur
  • § 314 SGB 5 Informationspflichten der Gesellschaft für Telematik
  • § 315 SGB 5 Verbindlichkeit der Beschlüsse der Gesellschaft für Telematik
  • § 316 SGB 5 Finanzierung der Gesellschaft für Telematik; Verordnungsermächtigung

Alle Paragraphen des SGB 5 →

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