§ 314 SGB 5Informationspflichten der Gesellschaft für Telematik
Elftes Kapitel: Telematikinfrastruktur › Zweiter Abschnitt: Gesellschaft für Telematik › Erster Titel: Aufgaben, Verfassung und Finanzierung der Gesellschaft für Telematik
Die Gesellschaft für Telematik ist verpflichtet, auf ihrer Internetseite und in analogem Format Informationen für die Versicherten in präziser, transparenter, verständlicher, leicht zugänglicher und barrierefreier Form zur Verfügung zu stellen über
- 1.
- die Struktur und die Funktionsweise der Telematikinfrastruktur,
- 2.
- die grundlegenden Anwendungsfälle und Funktionalitäten der elektronischen Patientenakte,
- 3.
- die Rechte der Versicherten im Umgang mit Daten in der elektronischen Patientenakte,
- 4.
- den besonderen Schutz von Gesundheitsdaten nach der Verordnung (EU) 2016/679,
- 5.
- Art und Umfang der Zugriffsrechte zugriffsberechtigter Personen nach dem Vierten Abschnitt sowie die Zwecke der Verarbeitung von Daten in der elektronischen Patientenakte durch diese zugriffsberechtigten Personen,
- 6.
- die Datenverarbeitungsvorgänge bei der Übermittlung von Daten in die elektronische Patientenakte und bei der Erhebung und Verarbeitung von Daten aus der elektronischen Patientenakte durch zugriffsberechtigte Personen,
- 7.
- die Benennung der Verantwortlichen für die Daten im Hinblick auf die verschiedenen Datenverarbeitungsvorgänge,
- 8.
- die Pflichten der datenschutzrechtlich Verantwortlichen und die Rechte des Versicherten gegenüber den datenschutzrechtlich Verantwortlichen nach der Verordnung (EU) 2016/679,
- 9.
- die Maßnahmen zur Datensicherheit und
- 10.
- die Aufgaben der koordinierenden Stelle gemäß § 307 Absatz 5 Satz 2 und 3.
Amtliche Quelle: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), § 314, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6.2026 I Nr. 195 | Hinweis:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 314 SGB 5 · Absatz/Satz anfügen: § 314 Abs. 1 S. 1 SGB 5Weitere Normen in „Erster Titel: Aufgaben, Verfassung und Finanzierung der Gesellschaft für Telematik“
- § 310 SGB 5 Gesellschaft für Telematik
- § 311 SGB 5 Aufgaben der Gesellschaft für Telematik
- § 312 SGB 5 Aufträge an die Gesellschaft für Telematik
- § 313 SGB 5 Elektronischer Verzeichnisdienst der Telematikinfrastruktur
- § 314 SGB 5 Informationspflichten der Gesellschaft für Telematik
- § 315 SGB 5 Verbindlichkeit der Beschlüsse der Gesellschaft für Telematik
- § 316 SGB 5 Finanzierung der Gesellschaft für Telematik; Verordnungsermächtigung
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.