§ 24a SGB 5Empfängnisverhütung
Drittes Kapitel: Leistungen der Krankenversicherung › Dritter Abschnitt: Leistungen zur Verhütung von Krankheiten, betriebliche Gesundheitsförderung und Prävention arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren, Förderung der Selbsthilfe sowie Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft
(1) Versicherte haben Anspruch auf ärztliche Beratung über Fragen der Empfängnisregelung. Zur ärztlichen Beratung gehören auch die erforderliche Untersuchung und die Verordnung von empfängnisregelnden Mitteln.
(2) Versicherte bis zum vollendeten 22. Lebensjahr haben Anspruch auf Versorgung mit verschreibungspflichtigen empfängnisverhütenden Mitteln; § 31 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. Satz 1 gilt entsprechend für nicht verschreibungspflichtige Notfallkontrazeptiva, soweit sie ärztlich verordnet werden; § 129 Absatz 5a gilt entsprechend. Der Anspruch nach Satz 2 besteht für Versicherte ohne Altersbeschränkung, wenn Hinweise auf einen sexuellen Missbrauch oder eine Vergewaltigung vorliegen.
Amtliche Quelle: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), § 24a, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6.2026 I Nr. 195 | Hinweis:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 24a SGB 5 · Absatz/Satz anfügen: § 24a Abs. 1 S. 1 SGB 5Weitere Normen in „Dritter Abschnitt: Leistungen zur Verhütung von Krankheiten, betriebliche Gesundheitsförderung und Prävention arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren, Förderung der Selbsthilfe sowie Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft“
- § 20 SGB 5 Primäre Prävention und Gesundheitsförderung
- § 20a SGB 5 Leistungen zur Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten
- § 20b SGB 5 Betriebliche Gesundheitsförderung
- § 20c SGB 5 Prävention arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren
- § 20d SGB 5 Nationale Präventionsstrategie
- § 20e SGB 5 Nationale Präventionskonferenz
- § 20f SGB 5 Landesrahmenvereinbarungen zur Umsetzung der nationalen Präventionsstrategie
- § 20g SGB 5 Modellvorhaben
- § 20h SGB 5 Förderung der Selbsthilfe
- § 20i SGB 5 Leistungen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten, Verordnungsermächtigung
- § 20j SGB 5 Präexpositionsprophylaxe
- § 20k SGB 5 Förderung der digitalen Gesundheitskompetenz
- § 21 SGB 5 Verhütung von Zahnerkrankungen (Gruppenprophylaxe)
- § 22 SGB 5 Verhütung von Zahnerkrankungen (Individualprophylaxe)
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.