§ 211a SGB 5Entscheidungen auf Landesebene
Siebtes Kapitel: Verbände der Krankenkassen
Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen sollen sich über die von ihnen nach diesem Gesetz gemeinsam und einheitlich zu treffenden Entscheidungen einigen. Kommt eine Einigung nicht zustande, erfolgt die Beschlussfassung durch je einen Vertreter der Kassenart, dessen Stimme mit der landesweiten Anzahl der Versicherten nach der Statistik KM6 seiner Kassenart zu gewichten ist. Die Gewichtung ist entsprechend der Entwicklung der Versichertenzahlen nach der Statistik KM6 jährlich zum 1. Januar anzupassen.
Amtliche Quelle: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), § 211a, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6.2026 I Nr. 195 | Hinweis:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 211a SGB 5 · Absatz/Satz anfügen: § 211a Abs. 1 S. 1 SGB 5Weitere Normen in „Siebtes Kapitel: Verbände der Krankenkassen“
- § 207 SGB 5 Bildung und Vereinigung von Landesverbänden
- § 208 SGB 5 Aufsicht, Haushalts- und Rechnungswesen, Vermögen, Statistiken
- § 209 SGB 5 Verwaltungsrat der Landesverbände
- § 209a SGB 5 Vorstand bei den Landesverbänden
- § 210 SGB 5 Satzung der Landesverbände
- § 211 SGB 5 Aufgaben der Landesverbände
- § 211a SGB 5 Entscheidungen auf Landesebene
- § 212 SGB 5 Bundesverbände, Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, Verbände der Ersatzkassen
- § 213 SGB 5 Rechtsnachfolge, Vermögensübergang, Arbeitsverhältnisse
- § 214 SGB 5 Aufgaben
- § 215 SGB 5 (weggefallen)
- § 216 SGB 5 (weggefallen)
- § 217 SGB 5 (weggefallen)
- § 217a SGB 5 Errichtung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.