§ 211 SGB 5Aufgaben der Landesverbände
Siebtes Kapitel: Verbände der Krankenkassen
(1) Die Landesverbände haben die ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen.
(2) Die Landesverbände unterstützen die Mitgliedskassen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und bei der Wahrnehmung ihrer Interessen, insbesondere durch
- 1.
- Beratung und Unterrichtung,
- 2.
- Sammlung und Aufbereitung von statistischem Material zu Verbandszwecken,
- 3.
- Abschluß und Änderung von Verträgen, insbesondere mit anderen Trägern der Sozialversicherung, soweit sie von der Mitgliedskasse hierzu bevollmächtigt worden sind,
- 4.
- Übernahme der Vertretung der Mitgliedskassen gegenüber anderen Trägern der Sozialversicherung, Behörden und Gerichten,
- 5.
- Entscheidung von Zuständigkeitskonflikten zwischen den Mitgliedskassen,
- 6.
- Förderung und Mitwirkung bei der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung der bei den Mitgliedskassen Beschäftigten,
- 7.
- Arbeitstagungen,
- 8.
- Entwicklung und Abstimmung von Verfahren und Programmen für die automatische Datenverarbeitung, den Datenschutz und die Datensicherung sowie den Betrieb von Rechenzentren in Abstimmung mit den Mitgliedskassen.
(3) Die Landesverbände sollen die zuständigen Behörden in Fragen der Gesetzgebung und Verwaltung unterstützen; § 30 Abs. 3 des Vierten Buches ist entsprechend anzuwenden.
(4) Die für die Finanzierung der Aufgaben eines Landesverbandes erforderlichen Mittel werden von seinen Mitgliedskassen sowie von den Krankenkassen derselben Kassenart mit Mitgliedern mit Wohnsitz im Zuständigkeitsbereich des Landesverbandes aufgebracht. Die mitgliedschaftsrechtliche Zuordnung der Krankenkassen nach § 207 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt. Das Nähere zur Aufbringung der Mittel nach Satz 1 vereinbaren die Landesverbände. Kommt die Vereinbarung nach Satz 3 nicht bis zum 1. November eines Jahres zustande, wird der Inhalt der Vereinbarung durch eine von den Vertragsparteien zu bestimmende Schiedsperson festgelegt.
Amtliche Quelle: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), § 211, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6.2026 I Nr. 195 | Hinweis:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 211 SGB 5 · Absatz/Satz anfügen: § 211 Abs. 1 S. 1 SGB 5Weitere Normen in „Siebtes Kapitel: Verbände der Krankenkassen“
- § 207 SGB 5 Bildung und Vereinigung von Landesverbänden
- § 208 SGB 5 Aufsicht, Haushalts- und Rechnungswesen, Vermögen, Statistiken
- § 209 SGB 5 Verwaltungsrat der Landesverbände
- § 209a SGB 5 Vorstand bei den Landesverbänden
- § 210 SGB 5 Satzung der Landesverbände
- § 211 SGB 5 Aufgaben der Landesverbände
- § 211a SGB 5 Entscheidungen auf Landesebene
- § 212 SGB 5 Bundesverbände, Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, Verbände der Ersatzkassen
- § 213 SGB 5 Rechtsnachfolge, Vermögensübergang, Arbeitsverhältnisse
- § 214 SGB 5 Aufgaben
- § 215 SGB 5 (weggefallen)
- § 216 SGB 5 (weggefallen)
- § 217 SGB 5 (weggefallen)
- § 217a SGB 5 Errichtung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.