§ 197b SGB 5Aufgabenerledigung durch Dritte
Sechstes Kapitel: Organisation der Krankenkassen › Dritter Abschnitt: Mitgliedschaft und Verfassung › Zweiter Titel: Satzung, Organe
Krankenkassen können die ihnen obliegenden Aufgaben durch Arbeitsgemeinschaften oder durch Dritte mit deren Zustimmung wahrnehmen lassen, wenn die Aufgabenwahrnehmung durch die Arbeitsgemeinschaften oder den Dritten wirtschaftlicher ist, es im wohlverstandenen Interesse der Betroffenen liegt und Rechte und Interessen der Versicherten nicht beeinträchtigt werden. Wesentliche Aufgaben zur Versorgung der Versicherten dürfen nicht in Auftrag gegeben werden. § 88 Abs. 3 und 4 und die §§ 89 bis 92 und 97 des Zehnten Buches gelten entsprechend.
Amtliche Quelle: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), § 197b, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6.2026 I Nr. 195 | Hinweis:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 197b SGB 5 · Absatz/Satz anfügen: § 197b Abs. 1 S. 1 SGB 5Weitere Normen in „Zweiter Titel: Satzung, Organe“
- § 194 SGB 5 Satzung der Krankenkassen
- § 195 SGB 5 Genehmigung der Satzung
- § 196 SGB 5 Einsichtnahme in die Satzung
- § 197 SGB 5 Verwaltungsrat
- § 197a SGB 5 Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen
- § 197b SGB 5 Aufgabenerledigung durch Dritte
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