§ 195 SGB 5Genehmigung der Satzung
Sechstes Kapitel: Organisation der Krankenkassen › Dritter Abschnitt: Mitgliedschaft und Verfassung › Zweiter Titel: Satzung, Organe
(1) Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(2) Ergibt sich nachträglich, daß eine Satzung nicht hätte genehmigt werden dürfen, kann die Aufsichtsbehörde anordnen, daß die Krankenkasse innerhalb einer bestimmten Frist die erforderliche Änderung vornimmt. Kommt die Krankenkasse der Anordnung nicht innerhalb dieser Frist nach, kann die Aufsichtsbehörde die erforderliche Änderung anstelle der Krankenkasse selbst vornehmen. Klagen gegen Maßnahmen der Aufsichtsbehörde nach den Sätzen 1 und 2 haben keine aufschiebende Wirkung.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn die Satzung wegen nachträglich eingetretener Umstände einer Änderung bedarf.
Amtliche Quelle: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), § 195, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6.2026 I Nr. 195 | Hinweis:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 195 SGB 5 · Absatz/Satz anfügen: § 195 Abs. 1 S. 1 SGB 5Weitere Normen in „Zweiter Titel: Satzung, Organe“
- § 194 SGB 5 Satzung der Krankenkassen
- § 195 SGB 5 Genehmigung der Satzung
- § 196 SGB 5 Einsichtnahme in die Satzung
- § 197 SGB 5 Verwaltungsrat
- § 197a SGB 5 Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen
- § 197b SGB 5 Aufgabenerledigung durch Dritte
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