§ 196 SGB 5Einsichtnahme in die Satzung
Sechstes Kapitel: Organisation der Krankenkassen › Dritter Abschnitt: Mitgliedschaft und Verfassung › Zweiter Titel: Satzung, Organe
(1) Die geltende Satzung kann in den Geschäftsräumen der Krankenkasse während der üblichen Geschäftsstunden eingesehen werden.
(2) Jedes Mitglied erhält unentgeltlich ein Merkblatt über Beginn und Ende der Mitgliedschaft bei Pflichtversicherung und freiwilliger Versicherung, über Beitrittsrechte sowie die von der Krankenkasse zu gewährenden Leistungen und über die Beiträge.
Amtliche Quelle: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), § 196, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6.2026 I Nr. 195 | Hinweis:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 196 SGB 5 · Absatz/Satz anfügen: § 196 Abs. 1 S. 1 SGB 5Weitere Normen in „Zweiter Titel: Satzung, Organe“
- § 194 SGB 5 Satzung der Krankenkassen
- § 195 SGB 5 Genehmigung der Satzung
- § 196 SGB 5 Einsichtnahme in die Satzung
- § 197 SGB 5 Verwaltungsrat
- § 197a SGB 5 Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen
- § 197b SGB 5 Aufgabenerledigung durch Dritte
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