§ 148 SGB 5Ersatzkassen
Sechstes Kapitel: Organisation der Krankenkassen › Erster Abschnitt: Errichtung, Vereinigung und Beendigung von Krankenkassen › Erster Titel: Arten der Krankenkassen
Ersatzkassen sind am 31. Dezember 1992 bestehende Krankenkassen, bei denen Versicherte die Mitgliedschaft bis zum 31. Dezember 1995 durch Ausübung des Wahlrechts erlangen konnten. Der Zuständigkeitsbereich von Ersatzkrankenkassen erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet.
Amtliche Quelle: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), § 148, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6.2026 I Nr. 195 | Hinweis:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 148 SGB 5 · Absatz/Satz anfügen: § 148 Abs. 1 S. 1 SGB 5Weitere Normen in „Erster Titel: Arten der Krankenkassen“
- § 143 SGB 5 Ortskrankenkassen
- § 144 SGB 5 Betriebskrankenkassen
- § 145 SGB 5 Innungskrankenkassen
- § 146 SGB 5 Landwirtschaftliche Krankenkasse
- § 147 SGB 5 Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
- § 148 SGB 5 Ersatzkassen
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