§ 143 SGB 5Ortskrankenkassen
Sechstes Kapitel: Organisation der Krankenkassen › Erster Abschnitt: Errichtung, Vereinigung und Beendigung von Krankenkassen › Erster Titel: Arten der Krankenkassen
(1) Ortskrankenkassen bestehen für abgegrenzte Regionen.
(2) Die Landesregierung kann die Abgrenzung der Regionen durch Rechtsverordnung regeln. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die nach Landesrecht zuständige Behörde übertragen.
(3) Die betroffenen Länder können durch Staatsvertrag vereinbaren, dass sich die Region über mehrere Länder erstreckt.
Amtliche Quelle: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), § 143, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6.2026 I Nr. 195 | Hinweis:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 143 SGB 5 · Absatz/Satz anfügen: § 143 Abs. 1 S. 1 SGB 5Weitere Normen in „Erster Titel: Arten der Krankenkassen“
- § 143 SGB 5 Ortskrankenkassen
- § 144 SGB 5 Betriebskrankenkassen
- § 145 SGB 5 Innungskrankenkassen
- § 146 SGB 5 Landwirtschaftliche Krankenkasse
- § 147 SGB 5 Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
- § 148 SGB 5 Ersatzkassen
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.