§ 145 SGB 5Innungskrankenkassen
Sechstes Kapitel: Organisation der Krankenkassen › Erster Abschnitt: Errichtung, Vereinigung und Beendigung von Krankenkassen › Erster Titel: Arten der Krankenkassen
(1) Innungskrankenkassen sind Krankenkassen, die durch eine Handwerksinnung allein oder gemeinsam mit anderen Handwerksinnungen für die Handwerksbetriebe ihrer Mitglieder, die in die Handwerksrolle eingetragen sind, errichtet wurden. § 144 Absatz 3 gilt entsprechend.
(2) Eine Satzungsregelung nach § 173 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 in der bis zum 31. März 2020 geltenden Fassung darf das Wahlrecht nicht auf bestimmte Personen beschränken oder von Bedingungen abhängig machen und kann nicht widerrufen werden.
Amtliche Quelle: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), § 145, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6.2026 I Nr. 195 | Hinweis:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 145 SGB 5 · Absatz/Satz anfügen: § 145 Abs. 1 S. 1 SGB 5Weitere Normen in „Erster Titel: Arten der Krankenkassen“
- § 143 SGB 5 Ortskrankenkassen
- § 144 SGB 5 Betriebskrankenkassen
- § 145 SGB 5 Innungskrankenkassen
- § 146 SGB 5 Landwirtschaftliche Krankenkasse
- § 147 SGB 5 Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
- § 148 SGB 5 Ersatzkassen
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