Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) (SGB 5)

§ 139d SGB 5Erprobung von Leistungen und Maßnahmen zur Krankenbehandlung

Viertes Kapitel: Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern › Neunter Abschnitt: Sicherung der Qualität der Leistungserbringung

Gesetz: SGB 5Stand der Fassung: 10.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 139d SGB 5 (amtliche Fassung)

Gelangt der Gemeinsame Bundesausschuss bei seinen Beratungen über eine Leistung oder Maßnahme zur Krankenbehandlung, die kein Arzneimittel ist und die nicht der Bewertung nach § 135 oder § 137c unterliegt, zu der Feststellung, dass sie das Potential einer erforderlichen Behandlungsalternative bietet, ihr Nutzen aber noch nicht hinreichend belegt ist, kann der Gemeinsame Bundesausschuss unter Aussetzung seines Bewertungsverfahrens im Einzelfall und nach Maßgabe der hierzu in seinen Haushalt eingestellten Mittel eine wissenschaftliche Untersuchung zur Erprobung der Leistung oder Maßnahme in Auftrag geben oder sich an einer solchen beteiligen. Das Nähere regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in seiner Verfahrensordnung.

Amtliche Quelle: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), § 139d, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6.2026 I Nr. 195 | Hinweis:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 139d SGB 5  ·  Absatz/Satz anfügen: § 139d Abs. 1 S. 1 SGB 5

Weitere Normen in „Neunter Abschnitt: Sicherung der Qualität der Leistungserbringung“

  • § 135 SGB 5 Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden
  • § 135a SGB 5 Verpflichtung der Leistungserbringer zur Qualitätssicherung
  • § 135b SGB 5 Förderung der Qualität durch die Kassenärztlichen Vereinigungen
  • § 135c SGB 5 Förderung der Qualität durch die Deutsche Krankenhausgesellschaft
  • § 135d SGB 5 Transparenz der Qualität der Krankenhausbehandlung
  • § 135e SGB 5 Mindestanforderungen an die Qualität der Krankenhausbehandlung, Verordnungsermächtigung
  • § 135f SGB 5 Mindestvorhaltezahlen für die Krankenhausbehandlung, Verordnungsermächtigung
  • § 136 SGB 5 Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Qualitätssicherung
  • § 136a SGB 5 Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Qualitätssicherung in ausgewählten Bereichen
  • § 136b SGB 5 Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Qualitätssicherung im Krankenhaus
  • § 136c SGB 5 Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Erbringung onkochirurgischer Leistungen und zu Vorgaben bei Zuschlägen im Krankenhaus
  • § 136d SGB 5 Evaluation und Weiterentwicklung der Qualitätssicherung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss
  • § 137 SGB 5 Durchsetzung und Prüfung der Qualitätsanforderungen des Gemeinsamen Bundesausschusses
  • § 137a SGB 5 Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen

Alle Paragraphen des SGB 5 →

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