§ 136c SGB 5Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Erbringung onkochirurgischer Leistungen und zu Vorgaben bei Zuschlägen im Krankenhaus
Viertes Kapitel: Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern › Neunter Abschnitt: Sicherung der Qualität der Leistungserbringung
(1) Der Gemeinsame Bundesausschuss kann für einen nach § 40 Absatz 1 Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes definierten Indikationsbereich einen Anteil von weniger als 15 Prozent an der Anzahl der Fälle aller Einträge in der jeweiligen nach § 40 Absatz 2 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes erstellten und sortierten Aufstellung von Krankenhausstandorten festlegen, bis zu dem das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus nach § 40 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes die Einträge aus der jeweiligen Aufstellung auszuwählen hat, sofern dies zur Aufrechterhaltung einer patienten- und bedarfsgerechten flächendeckenden stationären Versorgung der Bevölkerung mit onkochirurgischen Leistungen zwingend erforderlich ist. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat bei der für eine Beschlussfassung erforderlichen Zuordnung von Fällen zu den nach § 40 Absatz 1 Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes definierten Indikationsbereichen eine nach § 40 Absatz 1 Satz 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zertifizierte Datenverarbeitungslösung zu verwenden. Der Verband der Privaten Krankenversicherung, die Bundesärztekammer sowie die Berufsorganisationen der Pflegeberufe sind zu beteiligen; die Bundespsychotherapeutenkammer und die Bundeszahnärztekammer sind, soweit jeweils die Berufsausübung der Psychotherapeuten oder der Zahnärzte berührt ist, zu beteiligen. Dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus und den einschlägigen wissenschaftlichen Fachgesellschaften ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen. Der Gemeinsame Bundesausschuss führt vor der Beschlussfassung eine Folgenabschätzung zu den Auswirkungen eines nach Satz 1 festgelegten Anteils von weniger als 15 Prozent auf die Krankenhausstandorte und auf die patienten- und bedarfsgerechte flächendeckende stationäre Versorgung der Bevölkerung mit onkochirurgischen Leistungen durch und bezieht deren Ergebnisse in die Entscheidung ein. Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus wertet von den an die von ihm geführte Datenstelle nach § 21 Absatz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes übermittelten Daten die in § 21 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b bis f des Krankenhausentgeltgesetzes genannten Daten in der jeweils aktuellen Fassung aus, soweit dies nach Abstimmung mit dem Gemeinsamen Bundesausschuss für eine Beschlussfassung geeignet und notwendig ist und der Gemeinsame Bundesausschuss die Notwendigkeit glaubhaft dargelegt hat. Die Datenstelle übermittelt dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus die in Satz 7 genannten Daten für die Auswertungen nach Satz 7. Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus übermittelt dem Gemeinsamen Bundesausschuss die Auswertungen nach Satz 7. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die Auswertungen nach Satz 7 in die Entscheidung einzubeziehen.
(2) (weggefallen)
(3) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt erstmals bis zum 31. Dezember 2016 bundeseinheitliche Vorgaben für die Vereinbarung von Sicherstellungszuschlägen nach § 17b Absatz 1a Nummer 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in Verbindung mit § 5 Absatz 2 des Krankenhausentgeltgesetzes. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat insbesondere Vorgaben zu beschließen
- 1.
- zur Erreichbarkeit (Minutenwerte) für die Prüfung, ob die Leistungen durch ein anderes geeignetes Krankenhaus, das die Leistungsart erbringt, ohne Zuschlag erbracht werden können,
- 2.
- zur Frage, wann ein geringer Versorgungsbedarf besteht, und
- 3.
- zur Frage, für welche Leistungen die notwendige Vorhaltung für die Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen ist.
(4) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt bis zum 31. Dezember 2017 ein gestuftes System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern, einschließlich einer Stufe für die Nichtteilnahme an der Notfallversorgung. Hierbei sind für jede Stufe der Notfallversorgung insbesondere Mindestvorgaben zur Art und Anzahl von Fachabteilungen, zur Anzahl und Qualifikation des vorzuhaltenden Fachpersonals sowie zum zeitlichen Umfang der Bereitstellung von Notfallleistungen differenziert festzulegen. Den betroffenen medizinischen Fachgesellschaften ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahmen sind bei der Beschlussfassung zu berücksichtigen. Der Gemeinsame Bundesausschuss führt vor Beschlussfassung eine Folgenabschätzung durch und berücksichtigt deren Ergebnisse.
(5) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt bis zum 31. Dezember 2019 Vorgaben zur Konkretisierung der besonderen Aufgaben von Zentren und Schwerpunkten nach § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 des Krankenhausentgeltgesetzes. Die besonderen Aufgaben können sich insbesondere ergeben aus
- a)
- einer überörtlichen und krankenhausübergreifenden Aufgabenwahrnehmung,
- b)
- der Erforderlichkeit von besonderen Vorhaltungen eines Krankenhauses, insbesondere in Zentren für seltene Erkrankungen, oder
- c)
- der Notwendigkeit der Konzentration der Versorgung an einzelnen Standorten wegen außergewöhnlicher technischer und personeller Voraussetzungen.
(6) Für Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 bis 5 gilt § 94 entsprechend.
Amtliche Quelle: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), § 136c, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6.2026 I Nr. 195 | Hinweis:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 136c SGB 5 · Absatz/Satz anfügen: § 136c Abs. 1 S. 1 SGB 5Weitere Normen in „Neunter Abschnitt: Sicherung der Qualität der Leistungserbringung“
- § 135 SGB 5 Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden
- § 135a SGB 5 Verpflichtung der Leistungserbringer zur Qualitätssicherung
- § 135b SGB 5 Förderung der Qualität durch die Kassenärztlichen Vereinigungen
- § 135c SGB 5 Förderung der Qualität durch die Deutsche Krankenhausgesellschaft
- § 135d SGB 5 Transparenz der Qualität der Krankenhausbehandlung
- § 135e SGB 5 Mindestanforderungen an die Qualität der Krankenhausbehandlung, Verordnungsermächtigung
- § 135f SGB 5 Mindestvorhaltezahlen für die Krankenhausbehandlung, Verordnungsermächtigung
- § 136 SGB 5 Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Qualitätssicherung
- § 136a SGB 5 Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Qualitätssicherung in ausgewählten Bereichen
- § 136b SGB 5 Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Qualitätssicherung im Krankenhaus
- § 136c SGB 5 Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Erbringung onkochirurgischer Leistungen und zu Vorgaben bei Zuschlägen im Krankenhaus
- § 136d SGB 5 Evaluation und Weiterentwicklung der Qualitätssicherung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss
- § 137 SGB 5 Durchsetzung und Prüfung der Qualitätsanforderungen des Gemeinsamen Bundesausschusses
- § 137a SGB 5 Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen
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