§ 135a SGB 5Verpflichtung der Leistungserbringer zur Qualitätssicherung
Viertes Kapitel: Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern › Neunter Abschnitt: Sicherung der Qualität der Leistungserbringung
(1) Die Leistungserbringer sind zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität der von ihnen erbrachten Leistungen verpflichtet. Die Leistungen müssen dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechen und in der fachlich gebotenen Qualität erbracht werden.
(2) Vertragsärzte, medizinische Versorgungszentren, zugelassene Krankenhäuser, Erbringer von Vorsorgeleistungen oder Rehabilitationsmaßnahmen und Einrichtungen, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111a besteht, sind nach Maßgabe der §§ 136 bis 136b und 137d verpflichtet,
- 1.
- sich an einrichtungsübergreifenden Maßnahmen der Qualitätssicherung zu beteiligen, die insbesondere zum Ziel haben, die Ergebnisqualität zu verbessern und
- 2.
- einrichtungsintern ein Qualitätsmanagement einzuführen und weiterzuentwickeln, wozu in Krankenhäusern auch die Verpflichtung zur Durchführung eines patientenorientierten Beschwerdemanagements gehört.
(3) Meldungen und Daten aus einrichtungsinternen und einrichtungsübergreifenden Risikomanagement- und Fehlermeldesystemen nach Absatz 2 in Verbindung mit § 136a Absatz 3 dürfen im Rechtsverkehr nicht zum Nachteil des Meldenden verwendet werden. Dies gilt nicht, soweit die Verwendung zur Verfolgung einer Straftat, die im Höchstmaß mit mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist und auch im Einzelfall besonders schwer wiegt, erforderlich ist und die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsorts des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
Amtliche Quelle: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), § 135a, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6.2026 I Nr. 195 | Hinweis:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 135a SGB 5 · Absatz/Satz anfügen: § 135a Abs. 1 S. 1 SGB 5Weitere Normen in „Neunter Abschnitt: Sicherung der Qualität der Leistungserbringung“
- § 135 SGB 5 Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden
- § 135a SGB 5 Verpflichtung der Leistungserbringer zur Qualitätssicherung
- § 135b SGB 5 Förderung der Qualität durch die Kassenärztlichen Vereinigungen
- § 135c SGB 5 Förderung der Qualität durch die Deutsche Krankenhausgesellschaft
- § 135d SGB 5 Transparenz der Qualität der Krankenhausbehandlung
- § 135e SGB 5 Mindestanforderungen an die Qualität der Krankenhausbehandlung, Verordnungsermächtigung
- § 135f SGB 5 Mindestvorhaltezahlen für die Krankenhausbehandlung, Verordnungsermächtigung
- § 136 SGB 5 Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Qualitätssicherung
- § 136a SGB 5 Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Qualitätssicherung in ausgewählten Bereichen
- § 136b SGB 5 Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Qualitätssicherung im Krankenhaus
- § 136c SGB 5 Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Erbringung onkochirurgischer Leistungen und zu Vorgaben bei Zuschlägen im Krankenhaus
- § 136d SGB 5 Evaluation und Weiterentwicklung der Qualitätssicherung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss
- § 137 SGB 5 Durchsetzung und Prüfung der Qualitätsanforderungen des Gemeinsamen Bundesausschusses
- § 137a SGB 5 Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen
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