§ 135b SGB 5Förderung der Qualität durch die Kassenärztlichen Vereinigungen
Viertes Kapitel: Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern › Neunter Abschnitt: Sicherung der Qualität der Leistungserbringung
(1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben Maßnahmen zur Förderung der Qualität der vertragsärztlichen Versorgung durchzuführen. Die Ziele und Ergebnisse dieser Qualitätssicherungsmaßnahmen sind von den Kassenärztlichen Vereinigungen zu dokumentieren und jährlich zu veröffentlichen.
(2) Die Kassenärztlichen Vereinigungen prüfen die Qualität der in der vertragsärztlichen Versorgung erbrachten Leistungen einschließlich der belegärztlichen Leistungen im Einzelfall durch Stichproben; in Ausnahmefällen sind auch Vollerhebungen zulässig. Der Gemeinsame Bundesausschuss entwickelt in Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 Kriterien zur Qualitätsbeurteilung in der vertragsärztlichen Versorgung sowie nach Maßgabe des § 299 Absatz 1 und 2 Vorgaben zu Auswahl, Umfang und Verfahren der Qualitätsprüfungen nach Satz 1; dabei sind die Ergebnisse nach § 137a Absatz 3 zu berücksichtigen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die im Krankenhaus erbrachten ambulanten ärztlichen Leistungen.
(4) Zur Förderung der Qualität der vertragsärztlichen Versorgung können die Kassenärztlichen Vereinigungen mit einzelnen Krankenkassen oder mit den für ihren Bezirk zuständigen Landesverbänden der Krankenkassen oder den Verbänden der Ersatzkassen unbeschadet der Regelungen des § 87a gesamtvertragliche Vereinbarungen schließen, in denen für bestimmte Leistungen einheitlich strukturierte und elektronisch dokumentierte besondere Leistungs-, Struktur- oder Qualitätsmerkmale festgelegt werden, bei deren Erfüllung die an dem jeweiligen Vertrag teilnehmenden Ärzte Zuschläge zu den Vergütungen erhalten. In den Verträgen nach Satz 1 ist ein Abschlag von dem nach § 87a Absatz 2 Satz 1 vereinbarten Punktwert für die an dem jeweiligen Vertrag beteiligten Krankenkassen und die von dem Vertrag erfassten Leistungen, die von den an dem Vertrag nicht teilnehmenden Ärzten der jeweiligen Facharztgruppe erbracht werden, zu vereinbaren, durch den die Mehrleistungen nach Satz 1 für die beteiligten Krankenkassen ausgeglichen werden.
Amtliche Quelle: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), § 135b, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6.2026 I Nr. 195 | Hinweis:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 135b SGB 5 · Absatz/Satz anfügen: § 135b Abs. 1 S. 1 SGB 5Weitere Normen in „Neunter Abschnitt: Sicherung der Qualität der Leistungserbringung“
- § 135 SGB 5 Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden
- § 135a SGB 5 Verpflichtung der Leistungserbringer zur Qualitätssicherung
- § 135b SGB 5 Förderung der Qualität durch die Kassenärztlichen Vereinigungen
- § 135c SGB 5 Förderung der Qualität durch die Deutsche Krankenhausgesellschaft
- § 135d SGB 5 Transparenz der Qualität der Krankenhausbehandlung
- § 135e SGB 5 Mindestanforderungen an die Qualität der Krankenhausbehandlung, Verordnungsermächtigung
- § 135f SGB 5 Mindestvorhaltezahlen für die Krankenhausbehandlung, Verordnungsermächtigung
- § 136 SGB 5 Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Qualitätssicherung
- § 136a SGB 5 Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Qualitätssicherung in ausgewählten Bereichen
- § 136b SGB 5 Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Qualitätssicherung im Krankenhaus
- § 136c SGB 5 Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Erbringung onkochirurgischer Leistungen und zu Vorgaben bei Zuschlägen im Krankenhaus
- § 136d SGB 5 Evaluation und Weiterentwicklung der Qualitätssicherung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss
- § 137 SGB 5 Durchsetzung und Prüfung der Qualitätsanforderungen des Gemeinsamen Bundesausschusses
- § 137a SGB 5 Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen
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