§ 133 SGB 5Versorgung mit Krankentransportleistungen
Viertes Kapitel: Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern › Achter Abschnitt: Beziehungen zu sonstigen Leistungserbringern
(1) Soweit die Entgelte für die Inanspruchnahme von Leistungen des Rettungsdienstes und anderer Krankentransporte nicht durch landesrechtliche oder kommunalrechtliche Bestimmungen festgelegt werden, schließen die Krankenkassen oder ihre Landesverbände Verträge über die Vergütung dieser Leistungen mit dafür geeigneten Einrichtungen oder Unternehmen; § 71 Absatz 1 bis 3 gilt. Kommt eine Vereinbarung nach Satz 1 nicht zu Stande und sieht das Landesrecht für diesen Fall eine Festlegung der Vergütungen vor, gilt bei dieser Festlegung § 71 Absatz 1 bis 3 entsprechend. Die in Satz 1 genannten Vertragspartner haben die Sicherstellung der flächendeckenden rettungsdienstlichen Versorgung zu berücksichtigen. Die vereinbarten Preise sind Höchstpreise. Die Preisvereinbarungen haben sich an möglichst preisgünstigen Versorgungsmöglichkeiten auszurichten.
(2) Werden die Entgelte für die Inanspruchnahme von Leistungen des Rettungsdienstes durch landesrechtliche oder kommunalrechtliche Bestimmungen festgelegt, müssen die Krankenkassen ihre Leistungspflicht zur Übernahme der Kosten auf Festbeträge in Höhe vergleichbarer wirtschaftlich erbrachter Leistungen beschränken, wenn
- 1.
- vor der Entgeltfestsetzung den Krankenkassen oder ihren Verbänden die Entgeltkalkulation nicht vollständig vorgelegt und ihnen keine Gelegenheit zur Erörterung gegeben wurde,
- 2.
- bei der Entgeltbemessung Investitionskosten und Kosten der Reservevorhaltung berücksichtigt worden sind, die durch eine über die Sicherstellung der Leistungen des Rettungsdienstes hinausgehende öffentliche Aufgabe der Einrichtungen bedingt sind,
- 3.
- die Leistungserbringung gemessen an den rechtlich vorgegebenen Sicherstellungsverpflichtungen unwirtschaftlich ist oder
- 4.
- die Entgeltbemessung § 71 Absatz 1 bis 3 entsprechende Vorgaben nicht einhält.
(3) Absatz 1 gilt auch für Fahrten im Rahmen des Personenbeförderungsgesetzes.
(4) § 127 Absatz 9 gilt entsprechend.
Amtliche Quelle: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), § 133, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6.2026 I Nr. 195 | Hinweis:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 133 SGB 5 · Absatz/Satz anfügen: § 133 Abs. 1 S. 1 SGB 5Weitere Normen in „Achter Abschnitt: Beziehungen zu sonstigen Leistungserbringern“
- § 132 SGB 5 Versorgung mit Haushaltshilfe
- § 132a SGB 5 Versorgung mit häuslicher Krankenpflege
- § 132b SGB 5 Versorgung mit Soziotherapie
- § 132c SGB 5 Versorgung mit sozialmedizinischen Nachsorgemaßnahmen
- § 132d SGB 5 Spezialisierte ambulante Palliativversorgung
- § 132e SGB 5 Versorgung mit Schutzimpfungen
- § 132f SGB 5 Versorgung durch Betriebsärzte
- § 132g SGB 5 Gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase
- § 132h SGB 5 Versorgungsverträge mit Kurzzeitpflegeeinrichtungen
- § 132i SGB 5 Versorgungsverträge mit Hämophiliezentren
- § 132j SGB 5 Regionale Modellvorhaben zur Durchführung von Grippeschutzimpfungen in Apotheken
- § 132k SGB 5 Vertrauliche Spurensicherung
- § 132l SGB 5 Versorgung mit außerklinischer Intensivpflege, Verordnungsermächtigung
- § 132m SGB 5 Versorgung mit Leistungen der Übergangspflege im Krankenhaus
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