§ 132f SGB 5Versorgung durch Betriebsärzte
Viertes Kapitel: Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern › Achter Abschnitt: Beziehungen zu sonstigen Leistungserbringern
Die Krankenkassen oder ihre Verbände können in Ergänzung zur vertragsärztlichen Versorgung und unter Berücksichtigung der Richtlinien nach § 25 Absatz 4 Satz 2 mit geeigneten Fachärzten für Arbeitsmedizin oder den über die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ verfügenden Ärzten oder deren Gemeinschaften Verträge über die Durchführung von Gesundheitsuntersuchungen nach § 25 Absatz 1, über Maßnahmen zur betrieblichen Gesundheitsförderung, über Präventionsempfehlungen, Empfehlungen medizinischer Vorsorgeleistungen und über die Heilmittelversorgung schließen, soweit diese in Ergänzung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge erbracht werden.
Amtliche Quelle: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), § 132f, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6.2026 I Nr. 195 | Hinweis:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 132f SGB 5 · Absatz/Satz anfügen: § 132f Abs. 1 S. 1 SGB 5Weitere Normen in „Achter Abschnitt: Beziehungen zu sonstigen Leistungserbringern“
- § 132 SGB 5 Versorgung mit Haushaltshilfe
- § 132a SGB 5 Versorgung mit häuslicher Krankenpflege
- § 132b SGB 5 Versorgung mit Soziotherapie
- § 132c SGB 5 Versorgung mit sozialmedizinischen Nachsorgemaßnahmen
- § 132d SGB 5 Spezialisierte ambulante Palliativversorgung
- § 132e SGB 5 Versorgung mit Schutzimpfungen
- § 132f SGB 5 Versorgung durch Betriebsärzte
- § 132g SGB 5 Gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase
- § 132h SGB 5 Versorgungsverträge mit Kurzzeitpflegeeinrichtungen
- § 132i SGB 5 Versorgungsverträge mit Hämophiliezentren
- § 132j SGB 5 Regionale Modellvorhaben zur Durchführung von Grippeschutzimpfungen in Apotheken
- § 132k SGB 5 Vertrauliche Spurensicherung
- § 132l SGB 5 Versorgung mit außerklinischer Intensivpflege, Verordnungsermächtigung
- § 132m SGB 5 Versorgung mit Leistungen der Übergangspflege im Krankenhaus
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.