§ 132k SGB 5Vertrauliche Spurensicherung
Viertes Kapitel: Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern › Achter Abschnitt: Beziehungen zu sonstigen Leistungserbringern
Die Krankenkassen oder ihre Landesverbände schließen gemeinsam und einheitlich auf Antrag des jeweiligen Landes mit dem Land sowie mit einer hinreichenden Anzahl von geeigneten Einrichtungen oder Ärzten Verträge über die Erbringung von Leistungen nach § 27 Absatz 1 Satz 6. In den Verträgen sind insbesondere die Einzelheiten zu Art und Umfang der Leistungen, die Voraussetzungen für die Ausführung und Abrechnung sowie die Vergütung und Form und Inhalt des Abrechnungsverfahrens zu regeln. Die Leistungen werden unmittelbar mit den Krankenkassen abgerechnet, die Vergütung kann pauschaliert werden. Das Abrechnungsverfahren ist so zu gestalten, dass die Anonymität des Versicherten gewährleistet ist. Kommt ein Vertrag ganz oder teilweise nicht binnen sechs Monaten nach Antragstellung durch das Land zustande, gilt § 132i Satz 3 bis 5 entsprechend mit den Maßgaben, dass Widerspruch und Klage gegen die Bestimmung der Schiedsperson keine aufschiebende Wirkung haben.
Amtliche Quelle: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), § 132k, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6.2026 I Nr. 195 | Hinweis:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 132k SGB 5 · Absatz/Satz anfügen: § 132k Abs. 1 S. 1 SGB 5Weitere Normen in „Achter Abschnitt: Beziehungen zu sonstigen Leistungserbringern“
- § 132 SGB 5 Versorgung mit Haushaltshilfe
- § 132a SGB 5 Versorgung mit häuslicher Krankenpflege
- § 132b SGB 5 Versorgung mit Soziotherapie
- § 132c SGB 5 Versorgung mit sozialmedizinischen Nachsorgemaßnahmen
- § 132d SGB 5 Spezialisierte ambulante Palliativversorgung
- § 132e SGB 5 Versorgung mit Schutzimpfungen
- § 132f SGB 5 Versorgung durch Betriebsärzte
- § 132g SGB 5 Gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase
- § 132h SGB 5 Versorgungsverträge mit Kurzzeitpflegeeinrichtungen
- § 132i SGB 5 Versorgungsverträge mit Hämophiliezentren
- § 132j SGB 5 Regionale Modellvorhaben zur Durchführung von Grippeschutzimpfungen in Apotheken
- § 132k SGB 5 Vertrauliche Spurensicherung
- § 132l SGB 5 Versorgung mit außerklinischer Intensivpflege, Verordnungsermächtigung
- § 132m SGB 5 Versorgung mit Leistungen der Übergangspflege im Krankenhaus
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