§ 132d SGB 5Spezialisierte ambulante Palliativversorgung
Viertes Kapitel: Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern › Achter Abschnitt: Beziehungen zu sonstigen Leistungserbringern
(1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbart mit den maßgeblichen Spitzenorganisationen der Hospizarbeit und Palliativversorgung auf Bundesebene unter Berücksichtigung der Richtlinien nach § 37b Absatz 3 erstmals bis zum 30. September 2019 einen einheitlichen Rahmenvertrag über die Durchführung der Leistungen nach § 37b. Den besonderen Belangen von Kindern ist durch einen gesonderten Rahmenvertrag Rechnung zu tragen. In den Rahmenverträgen sind die sächlichen und personellen Anforderungen an die Leistungserbringung, Maßnahmen zur Qualitätssicherung und die wesentlichen Elemente der Vergütung festzulegen. Der Deutschen Krankenhausgesellschaft, der Vereinigung der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sowie der Kassenärztlichen Bundesvereinigung ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Rahmenverträge sind in geeigneter Form öffentlich bekannt zu machen. Personen oder Einrichtungen, die die in den Rahmenverträgen festgelegten Voraussetzungen erfüllen, haben Anspruch auf Abschluss eines zur Versorgung berechtigenden Vertrages mit den Krankenkassen einzeln oder gemeinsam nach Maßgabe des Rahmenvertrages nach Satz 1 oder Satz 2 und unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes. In dem Vertrag nach Satz 6 werden die Einzelheiten der Versorgung festgelegt. Dabei sind die regionalen Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen.
(2) Im Fall der Nichteinigung wird der Inhalt der Verträge nach Absatz 1 durch eine von den jeweiligen Vertragspartnern zu bestimmende unabhängige Schiedsperson festgelegt. Einigen sich die Vertragspartner nicht auf eine Schiedsperson, so wird diese im Fall der Rahmenverträge nach Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 vom Bundesversicherungsamt und im Fall der Verträge nach Absatz 1 Satz 6 von der für die vertragschließenden Krankenkassen zuständigen Aufsichtsbehörde bestimmt. Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen die Vertragspartner zu gleichen Teilen. Widerspruch und Klage gegen die Bestimmung der Schiedsperson haben keine aufschiebende Wirkung.
(3) Krankenkassen können Verträge, die eine ambulante Palliativversorgung und die spezialisierte ambulante Palliativversorgung umfassen, auch auf Grundlage der §§ 73b oder 140a abschließen. Die Qualitätsanforderungen in den Rahmenverträgen nach Absatz 1 und in den Richtlinien nach § 37b Absatz 3 und § 92 Absatz 7 Satz 1 Nummer 5 gelten entsprechend.
Amtliche Quelle: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), § 132d, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6.2026 I Nr. 195 | Hinweis:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 132d SGB 5 · Absatz/Satz anfügen: § 132d Abs. 1 S. 1 SGB 5Weitere Normen in „Achter Abschnitt: Beziehungen zu sonstigen Leistungserbringern“
- § 132 SGB 5 Versorgung mit Haushaltshilfe
- § 132a SGB 5 Versorgung mit häuslicher Krankenpflege
- § 132b SGB 5 Versorgung mit Soziotherapie
- § 132c SGB 5 Versorgung mit sozialmedizinischen Nachsorgemaßnahmen
- § 132d SGB 5 Spezialisierte ambulante Palliativversorgung
- § 132e SGB 5 Versorgung mit Schutzimpfungen
- § 132f SGB 5 Versorgung durch Betriebsärzte
- § 132g SGB 5 Gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase
- § 132h SGB 5 Versorgungsverträge mit Kurzzeitpflegeeinrichtungen
- § 132i SGB 5 Versorgungsverträge mit Hämophiliezentren
- § 132j SGB 5 Regionale Modellvorhaben zur Durchführung von Grippeschutzimpfungen in Apotheken
- § 132k SGB 5 Vertrauliche Spurensicherung
- § 132l SGB 5 Versorgung mit außerklinischer Intensivpflege, Verordnungsermächtigung
- § 132m SGB 5 Versorgung mit Leistungen der Übergangspflege im Krankenhaus
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