§ 112a SGB 5Eigenverantwortliche Erbringung von Leistungen durch Pflegefachpersonen im Rahmen der Krankenhausbehandlung
Viertes Kapitel: Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern › Dritter Abschnitt: Beziehungen zu Krankenhäusern und anderen Einrichtungen
(1) Die Vertragsparteien auf Bundesebene im Sinne des § 9 Absatz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes vereinbaren bis zum 31. Juli 2027 in einem Vertrag
- 1.
- einen Katalog an Leistungen der ärztlichen Behandlung, die Pflegefachpersonen nach § 15a Absatz 1 Nummer 1 in zugelassenen Krankenhäusern im Sinne des § 108 eigenverantwortlich erbringen können,
- 2.
- Rahmenvorgaben zur interprofessionellen Zusammenarbeit im Krankenhaus zwischen Pflegefachpersonen und Ärzten bei der Erbringung der nach Nummer 1 vereinbarten Leistungen.
(2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Vertragsparteien haben unter Beachtung der Vorgaben von § 15a Absatz 1 in dem Vertrag nach Absatz 1 Satz 1 auch festzulegen, auf der Grundlage welcher Kompetenzen Pflegefachpersonen die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vereinbarten Leistungen jeweils eigenverantwortlich erbringen können. Soweit nicht aus sachlichen Gründen für die Krankenhausbehandlungen Abweichungen geboten sind, haben die in Absatz 1 Satz 1 genannten Vertragsparteien dieselben Festlegungen zu treffen, die von den in § 73d Absatz 1 Satz 1 genannten Vertragspartnern nach § 73d Absatz 2 Satz 1 getroffen wurden. § 73d Absatz 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(3) Kommt der Vertrag nach Absatz 1 Satz 1 nicht innerhalb der in Absatz 1 Satz 1 genannten Frist zustande, wird der Inhalt des Vertrags auf Antrag einer der in Absatz 1 Satz 1 genannten Vertragsparteien oder des Bundesministeriums für Gesundheit durch die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes festgelegt.
(4) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Vertragsparteien evaluieren die eigenverantwortliche Erbringung von Leistungen der ärztlichen Behandlung durch Pflegefachpersonen in Krankenhäusern insbesondere im Hinblick auf
- 1.
- die Qualität und Wirtschaftlichkeit der Versorgung,
- 2.
- den effizienten Einsatz der Pflegefachpersonen mit unterschiedlichen Qualifikationen und
- 3.
- die Auswirkungen auf das Berufsbild der Pflegefachpersonen.
Amtliche Quelle: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), § 112a, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6.2026 I Nr. 195 | Hinweis:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 112a SGB 5 · Absatz/Satz anfügen: § 112a Abs. 1 S. 1 SGB 5Weitere Normen in „Dritter Abschnitt: Beziehungen zu Krankenhäusern und anderen Einrichtungen“
- § 107 SGB 5 Krankenhäuser, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen
- § 108 SGB 5 Zugelassene Krankenhäuser
- § 108a SGB 5 Krankenhausgesellschaften
- § 109 SGB 5 Abschluß von Versorgungsverträgen mit Krankenhäusern
- § 110 SGB 5 Kündigung von Versorgungsverträgen mit Krankenhäusern
- § 110a SGB 5 Qualitätsverträge
- § 111 SGB 5 Versorgungsverträge mit Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen
- § 111a SGB 5 Versorgungsverträge mit Einrichtungen des Müttergenesungswerks oder gleichartigen Einrichtungen
- § 111b SGB 5 Landesschiedsstelle für Versorgungs- und Vergütungsvereinbarungen zwischen Krankenkassen und Trägern von Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen und Bundesschiedsstelle für Rahmenempfehlungen, Verordnungsermächtigung
- § 111c SGB 5 Versorgungsverträge mit Rehabilitationseinrichtungen
- § 111d SGB 5 Ausgleichszahlungen an Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen aufgrund von Einnahmeausfällen durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2, Verordnungsermächtigung
- § 112 SGB 5 Zweiseitige Verträge und Rahmenempfehlungen über Krankenhausbehandlung
- § 112a SGB 5 Eigenverantwortliche Erbringung von Leistungen durch Pflegefachpersonen im Rahmen der Krankenhausbehandlung
- § 113 SGB 5 Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsprüfung der Krankenhausbehandlung
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