§ 108 SGB 5Zugelassene Krankenhäuser
Viertes Kapitel: Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern › Dritter Abschnitt: Beziehungen zu Krankenhäusern und anderen Einrichtungen
Die Krankenkassen dürfen Krankenhausbehandlung nur durch folgende Krankenhäuser (zugelassene Krankenhäuser) erbringen lassen:
- 1.
- Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik anerkannt sind,
- 2.
- Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (Plankrankenhäuser),
- 3.
- Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben, oder
- 4.
- Bundeswehrkrankenhäuser, soweit sie durch das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit der jeweiligen für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde und den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen dazu bestimmt wurden; bis zu dieser Bestimmung gelten die Bundeswehrkrankenhäuser als dazu bestimmt, soweit sie am 1. Januar 2024 durch die Aufnahme in den Krankenhausplan eines Landes oder durch den Abschluss eines Versorgungsvertrags mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen zugelassen waren.
Amtliche Quelle: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), § 108, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6.2026 I Nr. 195 | Hinweis:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 108 SGB 5 · Absatz/Satz anfügen: § 108 Abs. 1 S. 1 SGB 5Weitere Normen in „Dritter Abschnitt: Beziehungen zu Krankenhäusern und anderen Einrichtungen“
- § 107 SGB 5 Krankenhäuser, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen
- § 108 SGB 5 Zugelassene Krankenhäuser
- § 108a SGB 5 Krankenhausgesellschaften
- § 109 SGB 5 Abschluß von Versorgungsverträgen mit Krankenhäusern
- § 110 SGB 5 Kündigung von Versorgungsverträgen mit Krankenhäusern
- § 110a SGB 5 Qualitätsverträge
- § 111 SGB 5 Versorgungsverträge mit Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen
- § 111a SGB 5 Versorgungsverträge mit Einrichtungen des Müttergenesungswerks oder gleichartigen Einrichtungen
- § 111b SGB 5 Landesschiedsstelle für Versorgungs- und Vergütungsvereinbarungen zwischen Krankenkassen und Trägern von Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen und Bundesschiedsstelle für Rahmenempfehlungen, Verordnungsermächtigung
- § 111c SGB 5 Versorgungsverträge mit Rehabilitationseinrichtungen
- § 111d SGB 5 Ausgleichszahlungen an Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen aufgrund von Einnahmeausfällen durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2, Verordnungsermächtigung
- § 112 SGB 5 Zweiseitige Verträge und Rahmenempfehlungen über Krankenhausbehandlung
- § 112a SGB 5 Eigenverantwortliche Erbringung von Leistungen durch Pflegefachpersonen im Rahmen der Krankenhausbehandlung
- § 113 SGB 5 Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsprüfung der Krankenhausbehandlung
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.