§ 111a SGB 5Versorgungsverträge mit Einrichtungen des Müttergenesungswerks oder gleichartigen Einrichtungen
Viertes Kapitel: Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern › Dritter Abschnitt: Beziehungen zu Krankenhäusern und anderen Einrichtungen
(1) Die Krankenkassen dürfen stationäre medizinische Leistungen zur Vorsorge für Mütter und Väter (§ 24) oder Rehabilitation für Mütter und Väter (§ 41) nur in Einrichtungen des Müttergenesungswerks oder gleichartigen Einrichtungen oder für Vater-Kind-Maßnahmen geeigneten Einrichtungen erbringen lassen, mit denen ein Versorgungsvertrag besteht. § 111 Absatz 2, 4 Satz 1 und 2, Absatz 5 und 7 sowie § 111b gelten entsprechend.
(2) Bei Einrichtungen des Müttergenesungswerks oder gleichartigen Einrichtungen, die vor dem 1. August 2002 stationäre medizinische Leistungen für die Krankenkassen erbracht haben, gilt ein Versorgungsvertrag in dem Umfang der im Jahr 2001 erbrachten Leistungen als abgeschlossen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Einrichtung die Anforderungen nach § 111 Abs. 2 Satz 1 nicht erfüllt und die zuständigen Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam dies bis zum 1. Januar 2004 gegenüber dem Träger der Einrichtung schriftlich geltend machen. Satz 1 gilt bis zum 31. Dezember 2025.
Amtliche Quelle: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), § 111a, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6.2026 I Nr. 195 | Hinweis:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 111a SGB 5 · Absatz/Satz anfügen: § 111a Abs. 1 S. 1 SGB 5Weitere Normen in „Dritter Abschnitt: Beziehungen zu Krankenhäusern und anderen Einrichtungen“
- § 107 SGB 5 Krankenhäuser, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen
- § 108 SGB 5 Zugelassene Krankenhäuser
- § 108a SGB 5 Krankenhausgesellschaften
- § 109 SGB 5 Abschluß von Versorgungsverträgen mit Krankenhäusern
- § 110 SGB 5 Kündigung von Versorgungsverträgen mit Krankenhäusern
- § 110a SGB 5 Qualitätsverträge
- § 111 SGB 5 Versorgungsverträge mit Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen
- § 111a SGB 5 Versorgungsverträge mit Einrichtungen des Müttergenesungswerks oder gleichartigen Einrichtungen
- § 111b SGB 5 Landesschiedsstelle für Versorgungs- und Vergütungsvereinbarungen zwischen Krankenkassen und Trägern von Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen und Bundesschiedsstelle für Rahmenempfehlungen, Verordnungsermächtigung
- § 111c SGB 5 Versorgungsverträge mit Rehabilitationseinrichtungen
- § 111d SGB 5 Ausgleichszahlungen an Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen aufgrund von Einnahmeausfällen durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2, Verordnungsermächtigung
- § 112 SGB 5 Zweiseitige Verträge und Rahmenempfehlungen über Krankenhausbehandlung
- § 112a SGB 5 Eigenverantwortliche Erbringung von Leistungen durch Pflegefachpersonen im Rahmen der Krankenhausbehandlung
- § 113 SGB 5 Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsprüfung der Krankenhausbehandlung
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