Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
§ 21 KSchGEntscheidungen der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit
Dritter Abschnitt: Anzeigepflichtige Entlassungen
Für Betriebe, die zum Geschäftsbereich des Bundesministers für Verkehr oder des Bundesministers für Post und Telekommunikation gehören, trifft, wenn mehr als 500 Arbeitnehmer entlassen werden sollen, ein gemäß § 20 Abs. 1 bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit zu bildender Ausschuß die Entscheidungen nach § 18 Abs. 1 und 2. Der zuständige Bundesminister kann zwei Vertreter mit beratender Stimme in den Ausschuß entsenden. Die Anzeigen nach § 17 sind in diesem Falle an die Zentrale der Bundesagentur für Arbeit zu erstatten. Im übrigen gilt § 20 Abs. 1 bis 3 entsprechend.
Amtliche Quelle: Kündigungsschutzgesetz, § 21, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 25.8.1969 I 1317 | Stand: Zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 21 KSchG · Absatz/Satz anfügen: § 21 Abs. 1 S. 1 KSchGWeitere Normen in „Dritter Abschnitt: Anzeigepflichtige Entlassungen“
- § 17 KSchG Anzeigepflicht
- § 18 KSchG Entlassungssperre
- § 19 KSchG Zulässigkeit von Kurzarbeit
- § 20 KSchG Entscheidungen der Agentur für Arbeit
- § 21 KSchG Entscheidungen der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit
- § 22 KSchG Ausnahmebetriebe
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