Kündigungsschutzgesetz (KSchG)

§ 21 KSchGEntscheidungen der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit

Dritter Abschnitt: Anzeigepflichtige Entlassungen

Gesetz: KSchGStand der Fassung: 06.05.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 21 KSchG (amtliche Fassung)

Für Betriebe, die zum Geschäftsbereich des Bundesministers für Verkehr oder des Bundesministers für Post und Telekommunikation gehören, trifft, wenn mehr als 500 Arbeitnehmer entlassen werden sollen, ein gemäß § 20 Abs. 1 bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit zu bildender Ausschuß die Entscheidungen nach § 18 Abs. 1 und 2. Der zuständige Bundesminister kann zwei Vertreter mit beratender Stimme in den Ausschuß entsenden. Die Anzeigen nach § 17 sind in diesem Falle an die Zentrale der Bundesagentur für Arbeit zu erstatten. Im übrigen gilt § 20 Abs. 1 bis 3 entsprechend.

Amtliche Quelle: Kündigungsschutzgesetz, § 21, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 25.8.1969 I 1317 | Stand: Zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 21 KSchG  ·  Absatz/Satz anfügen: § 21 Abs. 1 S. 1 KSchG

Weitere Normen in „Dritter Abschnitt: Anzeigepflichtige Entlassungen“

Alle Paragraphen des KSchG →

Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.