Kündigungsschutzgesetz (KSchG)

§ 18 KSchGEntlassungssperre

Dritter Abschnitt: Anzeigepflichtige Entlassungen

Gesetz: KSchGStand der Fassung: 06.05.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 18 KSchG (amtliche Fassung)

(1) Entlassungen, die nach § 17 anzuzeigen sind, werden vor Ablauf eines Monats nach Eingang der Anzeige bei der Agentur für Arbeit nur mit deren Zustimmung wirksam; die Zustimmung kann auch rückwirkend bis zum Tage der Antragstellung erteilt werden.

(2) Die Agentur für Arbeit kann im Einzelfall bestimmen, daß die Entlassungen nicht vor Ablauf von längstens zwei Monaten nach Eingang der Anzeige wirksam werden.

(3) (weggefallen)

(4) Soweit die Entlassungen nicht innerhalb von 90 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem sie nach den Absätzen 1 und 2 zulässig sind, durchgeführt werden, bedarf es unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 einer erneuten Anzeige.

Amtliche Quelle: Kündigungsschutzgesetz, § 18, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 25.8.1969 I 1317 | Stand: Zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 18 KSchG  ·  Absatz/Satz anfügen: § 18 Abs. 1 S. 1 KSchG

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