Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
§ 19 KSchGZulässigkeit von Kurzarbeit
Dritter Abschnitt: Anzeigepflichtige Entlassungen
(1) Ist der Arbeitgeber nicht in der Lage, die Arbeitnehmer bis zu dem in § 18 Abs. 1 und 2 bezeichneten Zeitpunkt voll zu beschäftigen, so kann die Bundesagentur für Arbeit zulassen, daß der Arbeitgeber für die Zwischenzeit Kurzarbeit einführt.
(2) Der Arbeitgeber ist im Falle der Kurzarbeit berechtigt, Lohn oder Gehalt der mit verkürzter Arbeitszeit beschäftigten Arbeitnehmer entsprechend zu kürzen; die Kürzung des Arbeitsentgelts wird jedoch erst von dem Zeitpunkt an wirksam, an dem das Arbeitsverhältnis nach den allgemeinen gesetzlichen oder den vereinbarten Bestimmungen enden würde.
(3) Tarifvertragliche Bestimmungen über die Einführung, das Ausmaß und die Bezahlung von Kurzarbeit werden durch die Absätze 1 und 2 nicht berührt.
Amtliche Quelle: Kündigungsschutzgesetz, § 19, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 25.8.1969 I 1317 | Stand: Zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 19 KSchG · Absatz/Satz anfügen: § 19 Abs. 1 S. 1 KSchGWeitere Normen in „Dritter Abschnitt: Anzeigepflichtige Entlassungen“
- § 17 KSchG Anzeigepflicht
- § 18 KSchG Entlassungssperre
- § 19 KSchG Zulässigkeit von Kurzarbeit
- § 20 KSchG Entscheidungen der Agentur für Arbeit
- § 21 KSchG Entscheidungen der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit
- § 22 KSchG Ausnahmebetriebe
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.