§ 90 HGB
Erstes Buch: Handelsstand › Siebenter Abschnitt: Handelsvertreter
Der Handelsvertreter darf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die ihm anvertraut oder als solche durch seine Tätigkeit für den Unternehmer bekanntgeworden sind, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht verwerten oder anderen mitteilen, soweit dies nach den gesamten Umständen der Berufsauffassung eines ordentlichen Kaufmannes widersprechen würde.
Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 90, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 90 HGB · Absatz/Satz anfügen: § 90 Abs. 1 S. 1 HGBWeitere Normen in „Siebenter Abschnitt: Handelsvertreter“
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