§ 89a HGB
Erstes Buch: Handelsstand › Siebenter Abschnitt: Handelsvertreter
(1) Das Vertragsverhältnis kann von jedem Teil aus wichtigem Grunde ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Dieses Recht kann nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden.
(2) Wird die Kündigung durch ein Verhalten veranlaßt, das der andere Teil zu vertreten hat, so ist dieser zum Ersatz des durch die Aufhebung des Vertragsverhältnisses entstehenden Schadens verpflichtet.
Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 89a, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 89a HGB · Absatz/Satz anfügen: § 89a Abs. 1 S. 1 HGBWeitere Normen in „Siebenter Abschnitt: Handelsvertreter“
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