Handelsgesetzbuch (HGB)

§ 88a HGB

Erstes Buch: Handelsstand › Siebenter Abschnitt: Handelsvertreter

Gesetz: HGBStand der Fassung: 09.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 88a HGB (amtliche Fassung)

(1) Der Handelsvertreter kann nicht im voraus auf gesetzliche Zurückbehaltungsrechte verzichten.

(2) Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Handelsvertreter ein nach allgemeinen Vorschriften bestehendes Zurückbehaltungsrecht an ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen (§ 86a Abs. 1) nur wegen seiner fälligen Ansprüche auf Provision und Ersatz von Aufwendungen.

Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 88a, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 88a HGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 88a Abs. 1 S. 1 HGB

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