§ 88a HGB
Erstes Buch: Handelsstand › Siebenter Abschnitt: Handelsvertreter
(1) Der Handelsvertreter kann nicht im voraus auf gesetzliche Zurückbehaltungsrechte verzichten.
(2) Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Handelsvertreter ein nach allgemeinen Vorschriften bestehendes Zurückbehaltungsrecht an ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen (§ 86a Abs. 1) nur wegen seiner fälligen Ansprüche auf Provision und Ersatz von Aufwendungen.
Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 88a, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 88a HGB · Absatz/Satz anfügen: § 88a Abs. 1 S. 1 HGBWeitere Normen in „Siebenter Abschnitt: Handelsvertreter“
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