§ 87d HGB
Erstes Buch: Handelsstand › Siebenter Abschnitt: Handelsvertreter
Der Handelsvertreter kann den Ersatz seiner im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandenen Aufwendungen nur verlangen, wenn dies handelsüblich ist.
Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 87d, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 87d HGB · Absatz/Satz anfügen: § 87d Abs. 1 S. 1 HGBWeitere Normen in „Siebenter Abschnitt: Handelsvertreter“
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