Handelsgesetzbuch (HGB)

§ 87d HGB

Erstes Buch: Handelsstand › Siebenter Abschnitt: Handelsvertreter

Gesetz: HGBStand der Fassung: 09.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 87d HGB (amtliche Fassung)

Der Handelsvertreter kann den Ersatz seiner im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandenen Aufwendungen nur verlangen, wenn dies handelsüblich ist.

Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 87d, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 87d HGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 87d Abs. 1 S. 1 HGB

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