§ 441 HGBNachfolgender Frachtführer
Viertes Buch: Handelsgeschäfte › Vierter Abschnitt: Frachtgeschäft › Erster Unterabschnitt: Allgemeine Vorschriften
(1) Hat im Falle der Beförderung durch mehrere Frachtführer der letzte bei der Ablieferung die Forderungen der vorhergehenden Frachtführer einzuziehen, so hat er die Rechte der vorhergehenden Frachtführer, insbesondere auch das Pfandrecht, auszuüben. Das Pfandrecht jedes vorhergehenden Frachtführers bleibt so lange bestehen wie das Pfandrecht des letzten Frachtführers.
(2) Wird ein vorhergehender Frachtführer von einem nachgehenden befriedigt, so gehen Forderung und Pfandrecht des ersteren auf den letzteren über.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Forderungen und Rechte eines Spediteurs, der an der Beförderung mitgewirkt hat.
Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 441, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 441 HGB · Absatz/Satz anfügen: § 441 Abs. 1 S. 1 HGBWeitere Normen in „Erster Unterabschnitt: Allgemeine Vorschriften“
- § 407 HGB Frachtvertrag
- § 408 HGB Frachtbrief. Verordnungsermächtigung
- § 409 HGB Beweiskraft des Frachtbriefs
- § 410 HGB Gefährliches Gut
- § 411 HGB Verpackung. Kennzeichnung
- § 412 HGB Verladen und Entladen. Verordnungsermächtigung
- § 413 HGB Begleitpapiere
- § 414 HGB Verschuldensunabhängige Haftung des Absenders in besonderen Fällen
- § 415 HGB Kündigung durch den Absender
- § 416 HGB Anspruch auf Teilbeförderung
- § 417 HGB Rechte des Frachtführers bei Nichteinhaltung der Ladezeit
- § 418 HGB Nachträgliche Weisungen
- § 419 HGB Beförderungs- und Ablieferungshindernisse
- § 420 HGB Zahlung. Frachtberechnung
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