Handelsgesetzbuch (HGB)

§ 435 HGBWegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen

Viertes Buch: Handelsgeschäfte › Vierter Abschnitt: Frachtgeschäft › Erster Unterabschnitt: Allgemeine Vorschriften

Gesetz: HGBStand der Fassung: 09.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 435 HGB (amtliche Fassung)

Die in diesem Unterabschnitt und im Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder eine in § 428 genannte Person vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewußtsein, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat.

Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 435, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 435 HGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 435 Abs. 1 S. 1 HGB

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