Handelsgesetzbuch (HGB)

§ 430 HGBSchadensfeststellungskosten

Viertes Buch: Handelsgeschäfte › Vierter Abschnitt: Frachtgeschäft › Erster Unterabschnitt: Allgemeine Vorschriften

Gesetz: HGBStand der Fassung: 09.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 430 HGB (amtliche Fassung)

Bei Verlust oder Beschädigung des Gutes hat der Frachtführer über den nach § 429 zu leistenden Ersatz hinaus die Kosten der Feststellung des Schadens zu tragen.

Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 430, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 430 HGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 430 Abs. 1 S. 1 HGB

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