Handelsgesetzbuch (HGB)

§ 402 HGB

Viertes Buch: Handelsgeschäfte › Dritter Abschnitt: Kommissionsgeschäft

Gesetz: HGBStand der Fassung: 09.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 402 HGB (amtliche Fassung)

Die Vorschriften des § 400 Abs. 2 bis 5 und des § 401 können nicht durch Vertrag zum Nachteile des Kommittenten abgeändert werden.

Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 402, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 402 HGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 402 Abs. 1 S. 1 HGB

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