Handelsgesetzbuch (HGB)

§ 385 HGB

Viertes Buch: Handelsgeschäfte › Dritter Abschnitt: Kommissionsgeschäft

Gesetz: HGBStand der Fassung: 09.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 385 HGB (amtliche Fassung)

(1) Handelt der Kommissionär nicht gemäß den Weisungen des Kommittenten, so ist er diesem zum Ersatze des Schadens verpflichtet; der Kommittent braucht das Geschäft nicht für seine Rechnung gelten zu lassen.

(2) Die Vorschriften des § 665 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleiben unberührt.

Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 385, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 385 HGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 385 Abs. 1 S. 1 HGB

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