§ 394 HGB
Viertes Buch: Handelsgeschäfte › Dritter Abschnitt: Kommissionsgeschäft
(1) Der Kommissionär hat für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten, mit dem er das Geschäft für Rechnung des Kommittenten abschließt, einzustehen, wenn dies von ihm übernommen oder am Orte seiner Niederlassung Handelsgebrauch ist.
(2) Der Kommissionär, der für den Dritten einzustehen hat, ist dem Kommittenten für die Erfüllung im Zeitpunkte des Verfalls unmittelbar insoweit verhaftet, als die Erfüllung aus dem Vertragsverhältnisse gefordert werden kann. Er kann eine besondere Vergütung (Delkredereprovision) beanspruchen.
Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 394, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 394 HGB · Absatz/Satz anfügen: § 394 Abs. 1 S. 1 HGBWeitere Normen in „Dritter Abschnitt: Kommissionsgeschäft“
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