§ 395 HGB
Viertes Buch: Handelsgeschäfte › Dritter Abschnitt: Kommissionsgeschäft
Ein Kommissionär, der den Ankauf eines Wechsels übernimmt, ist verpflichtet, den Wechsel, wenn er ihn indossiert, in üblicher Weise und ohne Vorbehalt zu indossieren.
Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 395, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 395 HGB · Absatz/Satz anfügen: § 395 Abs. 1 S. 1 HGBWeitere Normen in „Dritter Abschnitt: Kommissionsgeschäft“
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