§ 398 HGB
Viertes Buch: Handelsgeschäfte › Dritter Abschnitt: Kommissionsgeschäft
Der Kommissionär kann sich, auch wenn er Eigentümer des Kommissionsguts ist, für die in § 397 bezeichneten Ansprüche nach Maßgabe der für das Pfandrecht geltenden Vorschriften aus dem Gute befriedigen.
Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 398, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 398 HGB · Absatz/Satz anfügen: § 398 Abs. 1 S. 1 HGBWeitere Normen in „Dritter Abschnitt: Kommissionsgeschäft“
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