§ 382 HGB(weggefallen)
Viertes Buch: Handelsgeschäfte › Zweiter Abschnitt: Handelskauf
Gesetzestext § 382 HGB (amtliche Fassung)
Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 382, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
So zitierst du diese Norm
§ 382 HGB · Absatz/Satz anfügen: § 382 Abs. 1 S. 1 HGBWeitere Normen in „Zweiter Abschnitt: Handelskauf“
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.