Handelsgesetzbuch (HGB)

§ 374 HGB

Viertes Buch: Handelsgeschäfte › Zweiter Abschnitt: Handelskauf

Gesetz: HGBStand der Fassung: 09.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 374 HGB (amtliche Fassung)

Durch die Vorschriften des § 373 werden die Befugnisse nicht berührt, welche dem Verkäufer nach dem Bürgerlichen Gesetzbuche zustehen, wenn der Käufer im Verzuge der Annahme ist.

Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 374, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 374 HGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 374 Abs. 1 S. 1 HGB

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