§ 374 HGB
Viertes Buch: Handelsgeschäfte › Zweiter Abschnitt: Handelskauf
Durch die Vorschriften des § 373 werden die Befugnisse nicht berührt, welche dem Verkäufer nach dem Bürgerlichen Gesetzbuche zustehen, wenn der Käufer im Verzuge der Annahme ist.
Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 374, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 374 HGB · Absatz/Satz anfügen: § 374 Abs. 1 S. 1 HGBWeitere Normen in „Zweiter Abschnitt: Handelskauf“
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